Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen oder sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen (im Folgenden: Lieferungen).
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und erfolgen insbesondere unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Die in unserem Katalogen, Prospekten, wie auch in den zu den Angeboten beigefügten Unterlagen, insbesondere Abbildungen und Zeichnungen gemachten Gewichts- u. Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht schriftlich für verbindlich erklärt werden.
3. Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend. Der Vertragsschluss kommt nach unserer Wahl durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns Eigentums- u. Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes angegeben.
2. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind unsere Rechnungen stets rein netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei uns (Wertstellung auf unserem Bankkonto).
Kommt der Kunde in Verzug, so sind Verzugszinsen in Höhe von 10 % zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass unser konkreter Zinsschaden geringer ist. Sollte unser Zinsschaden höher sein, so können wir auch den höheren Schaden geltend machen.
4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unternehmer können gegenüber unseren Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zustehende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 - 372 HGB.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, wenn wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
3. Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt für uns. Wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache. Der Kunde verwahrt diese für uns.
4. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert des Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten oder verbundenen Sache im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.
5. Erwerben wir in den Fällen gem. vorstehend Ziff. 3 oder 4 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in vorstehend Ziff. 1 genannten Forderungen an den Kunden.
6. Wird der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstand wesentlich Bestandteil eines Grundstücks, das im Eigentum des Kunden steht, räumt der Kunde uns das Recht zur Wegnahme auflösend bedingt bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen gem. vorstehend Ziff. 1 ein. Die Kosten des Ausbaus im Falle der Wegnahme trägt der Kunde. Steht das Grundstück, dessen wesentlicher Bestandteil der Liefergegenstand geworden ist, nicht im Eigentum des Kunden, verpflichtet sich der Kunde gegenüber dem Grundstückseigentümer durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass uns ein entsprechendes Wegnahmerecht eingeräumt wird.
7. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus diesem durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an uns ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen wir durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben haben, tritt der Kunde schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der unserem Miteigentumsanteil an den veräußerten Waren entspricht, an uns ab. Veräußert der Kunde Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, zusammen mit anderen, nicht in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Anteil des gelieferten Gegenstandes entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
8. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir die Versicherung, hat der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf unser Verlangen in angemessenen Umstand gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind berechtigt, die Versicherungsprämien zulasten des Kunden zu leisten.
10. Treten wir wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen gutgebracht.
11. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entsprechenden Ausfall.
12. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsanrechte an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse (z.B. Streik oder Aussperrung) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
4. Wir die Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt
5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragspartner unbenommen. Die Fälligkeit der vom Kunden zu leistenden Zahlungen wird durch eine solche Verzögerung der Lieferung nicht hinausgeschoben.
5. Grundsätzlich haften wir für Schäden aus Verzug der Lieferung nur bis zu einem Betrag von 5 % des Wertes der Lieferung.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme am Ort der Aufstellung/Montage oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme am Ort der Aufstellung/Montage oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt so geht die Gefahr ungeachtet der Verzögerung auf den Kunden über.
3. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen sowie die Abnahme unserer Leistung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VI. Mitwirkung des Kunden
Um unsere Arbeit möglichst schnell und wirkungsvoll leisten zu können, ist der Kunde verpflichtet, in nachfolgendem Umfang mitzuwirken:
a) Schon bei Störungsmeldung bzw. der Vereinbarung von Wartungsterminen sind unsere Mitarbeiter vom Kunden hinreichend detailliert über den Zustand der Anlage zu informieren, damit Zeit- und Materialeinsatz richtig geplant werden können;
b) Zu den vereinbarten Liefer-/Arbeitsterminen muss die Arbeitsstelle frei zugänglich sein;
c) Während der Zeitdauer unserer Arbeiten muss uns der Kunde oder ein hinreichend bevollmächtigter Vertreter zur Verfügung stehen, der uns über Störungsursachen etc. klar informieren, unsere Arbeiten mit denen anderer Gewerke koordinieren und unsere Arbeit abnehmen kann;
d) In der Zeit unmittelbar nach Durchführung einer Wartung oder des Stördienstes ist die Anlage mindestens drei Tage lang zweimal täglich auf störungsfreien Lauf vom Kunden zu kontrollieren, über Störfälle sind wir zu informieren. Zusätzlicher Aufwand oder Schäden (z.B. Wartezeiten, Fahrtkosten etc.), die durch ungenügende Beachtung dieser Pflichten entstehen, sind neben der Wartungsvergütung zu erstatten;
e) Sofern für Bau, Einrichtung und Betrieb einer Anlage oder die Durchführung unserer Arbeiten Genehmigungen Dritter, insbesondere Baugenehmigungen oder Genehmigungen der Gas- und Elektrizitätswerke erforderlich sind, wird der Kunde jene Genehmigungen selbstständig einholen.
VII. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschl. der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung sowie branchenfremde Nebenarbeiten;
b) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und den Umständen angemessene sanitäre Anlagen;
c) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom, Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenen Umstand die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.
VIII. Sachmängel/Gewährleistung
1. Wir leisten für Lieferungen und erbrachte Leistungen Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend oder in zwischen den Vertragsparteien schriftlich getroffenen Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungen.
3. Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an neu hergestellten Liefergegenstände und sonstigen Leistungen verjähren vorbehaltlich der nachstehenden Regelung in einem Jahr.
4. Die vorstehende Regelung über die Verjährungsfristen gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 479 BGB eine längere Verjährungsfrist vorsieht und auch nicht für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie die Haftung bei groben Verschulden gem. des § 309 Nr. 7 BGB.
5. Im Falle der Sachmängelhaftung können wir nach unserer Wahl die gelieferte mangelhafte Sache durch eine mangelfreie ersetzen oder nachbessern.
6. Bei unberechtigter Mangelrüge sind wir berechtigt, die uns daraus entstehenden Aufwendungen und Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen oder ein Auftrag nicht durchgeführt werden konnte, weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
7. Gewährleistungspflicht bzgl. Werkleistungen:
Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung.
Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B. bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch bei fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung.
Von der Mangelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Kunden oder von Seiten Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse sowie durch normale Abnutzung/Verschleiß entstanden sind.
Wir müssen im Rahmen unserer werkvertraglichen Mangelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Zeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z.B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Kunden, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
IX. Schadenersatzansprüche
1. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, Körper oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Kunden nach Ziff. VIII Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Heilbronn. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Wiener UN-Kaufrechts.
XI. Vereinbarungen/Schriftformklausel/Wirksamkeit
1. Vereinbarung, die einzelne Absprache innerhalb unserer Vertragsbeziehung ändern sollen, sind nur wirksam, wenn sie von beiden Seiten schriftlich bestätigt worden sind.
Wir verpflichten uns auf Anforderung entsprechende Erklärung stets unverzüglich abzugeben.
2. Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.
Stand : Mai 2014