Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I.  Allgemeine Bestimmungen

1.  Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen  oder sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen (im Folgenden: Lieferungen).
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir deren  Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2.  Unsere Angebote sind stets freibleibend und erfolgen insbesondere unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Die in unserem Katalogen, Prospekten, wie auch in den zu den  Angeboten beigefügten Unterlagen, insbesondere Abbildungen und Zeichnungen gemachten  Gewichts- u. Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht schriftlich für  verbindlich erklärt werden.

3. Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend. Der Vertragsschluss kommt nach  unserer Wahl durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des  Auftrages zustande.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen)  behalten wir uns Eigentums- u. Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen  Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind, wenn  der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

5.  Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

II.  Preise und Zahlungsbedingungen

1.  Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit  nichts anderes angegeben.

2.  Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind unsere Rechnungen stets rein netto (ohne  Abzug) innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3.  Zahlungen sind frei Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der  Eingang bei uns (Wertstellung auf unserem Bankkonto).
Kommt der Kunde in Verzug, so sind Verzugszinsen in Höhe von 10 % zu zahlen. Dem Kunden  steht der Nachweis frei, dass unser konkreter Zinsschaden geringer ist. Sollte unser  Zinsschaden höher sein, so können wir auch den höheren Schaden geltend machen.

4.  Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig  festgestellt sind. Unternehmer können gegenüber unseren Ansprüchen ein  Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zustehende Anspruch  unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für das unternehmerische  Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 - 372 HGB.

III.  Eigentumsvorbehalt

1.  Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus  der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf  den anerkannten Saldo, wenn wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung  buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).

2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu  veräußern.

3. Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt für uns. Wir erwerben das Eigentum  an der neuen Sache. Der Kunde verwahrt diese für uns.

4. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder  verbunden, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem  Wert des Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten oder  verbundenen Sache im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.

5. Erwerben wir in den Fällen gem. vorstehend Ziff. 3 oder 4 neues Eigentum, so übertragen wir  dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in vorstehend  Ziff. 1 genannten Forderungen an den Kunden.

6. Wird der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstand wesentlich Bestandteil eines  Grundstücks, das im Eigentum des Kunden steht, räumt der Kunde uns das Recht zur  Wegnahme auflösend bedingt bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen gem.  vorstehend Ziff. 1 ein. Die Kosten des Ausbaus im Falle der Wegnahme trägt der Kunde. Steht  das Grundstück, dessen wesentlicher Bestandteil der Liefergegenstand geworden ist, nicht im  Eigentum des Kunden, verpflichtet sich der Kunde gegenüber dem Grundstückseigentümer  durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass uns ein entsprechendes Wegnahmerecht eingeräumt wird.

7. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes  oder der aus diesem durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an uns ab.  Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen wir durch Vermischung oder  Vermengung Miteigentum erworben haben, tritt der Kunde schon jetzt einen erstrangigen  Teilbetrag, der unserem Miteigentumsanteil an den veräußerten Waren entspricht, an uns ab.  Veräußert der Kunde Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, zusammen  mit anderen, nicht in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Anteil des gelieferten Gegenstandes  entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an uns ab. Wir nehmen die  Abtretung an.

8. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen  Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der  abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die  Abtretungsanzeige auszuhändigen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen  nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für uns  bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

9. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen berechtigten Wiederverkauf des  Liefergegenstandes oder verlangen wir die Versicherung, hat der Kunde die unter  Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf unser Verlangen in angemessenen Umstand gegen  die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche  abzutreten. Wir sind berechtigt, die Versicherungsprämien zulasten des Kunden zu leisten.

10. Treten wir wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vom Vertrag zurück,  so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und Verwertung des  Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten  betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher  oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der  Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag  zusammenhängender Forderungen gutgebracht.

11. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in  der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO  zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entsprechenden Ausfall.

12. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des  betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsanrechte an den noch  nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.

IV.  Lieferfristen und Verzug

1.  Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen  Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und  Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten  Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese  Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder  auf ähnliche Ereignisse (z.B. Streik oder Aussperrung) zurückzuführen, verlängern sich die  Fristen angemessen.

3.  Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu  erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf  Lieferung besteht.

4. Wir die Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der  Lieferbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in  Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt
5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den  Vertragspartner unbenommen. Die Fälligkeit der vom Kunden zu leistenden  Zahlungen wird  durch eine solche Verzögerung der Lieferung nicht hinausgeschoben.

5.  Grundsätzlich haften wir für Schäden aus Verzug der Lieferung nur bis zu einem Betrag von 5 %  des Wertes der Lieferung.

V.  Gefahrübergang

1.  Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a)  Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder      abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen vom   Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b)  Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme am Ort der   Aufstellung/Montage oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2.  Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder  Montage, die Übernahme am Ort der Aufstellung/Montage oder der Probebetrieb aus vom  Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in  Annahmeverzug kommt so geht die Gefahr ungeachtet der Verzögerung auf den Kunden über.

3.  Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen sowie die Abnahme  unserer Leistung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VI.  Mitwirkung des Kunden

Um unsere Arbeit möglichst schnell und wirkungsvoll leisten zu können, ist der Kunde verpflichtet, in nachfolgendem Umfang mitzuwirken:
 
a)  Schon bei Störungsmeldung bzw. der Vereinbarung von Wartungsterminen sind unsere  Mitarbeiter vom Kunden hinreichend detailliert über den Zustand der Anlage zu informieren,  damit Zeit- und Materialeinsatz richtig geplant werden können;

b)  Zu den vereinbarten Liefer-/Arbeitsterminen muss die Arbeitsstelle frei zugänglich sein;

c)  Während der Zeitdauer unserer Arbeiten muss uns der Kunde oder ein hinreichend  bevollmächtigter Vertreter zur Verfügung stehen, der uns über Störungsursachen etc. klar  informieren, unsere Arbeiten mit denen anderer Gewerke koordinieren und unsere Arbeit  abnehmen kann;

d)  In der Zeit unmittelbar nach Durchführung einer Wartung oder des Stördienstes ist die Anlage  mindestens drei Tage lang zweimal täglich auf störungsfreien Lauf vom Kunden zu  kontrollieren, über Störfälle sind wir zu informieren. Zusätzlicher Aufwand oder Schäden (z.B.  Wartezeiten, Fahrtkosten etc.), die durch ungenügende Beachtung dieser Pflichten entstehen,  sind neben der Wartungsvergütung zu erstatten;

e)  Sofern für Bau, Einrichtung und Betrieb einer Anlage oder die Durchführung unserer Arbeiten Genehmigungen Dritter, insbesondere Baugenehmigungen oder Genehmigungen der Gas- und Elektrizitätswerke erforderlich sind, wird der Kunde jene Genehmigungen selbstständig  einholen.

VII.  Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1.  Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
 a)  Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschl. der Anschlüsse, Heizung und   Beleuchtung sowie branchenfremde Nebenarbeiten;
 b)  Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,   Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und    verschließbare Räume und den Umständen angemessene sanitäre Anlagen;
 c)  Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die   Lage verdeckt geführter Strom, Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie   die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

2.  Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten  erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle  befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die  Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung  durchgeführt werden kann.

3.  Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu  vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenen Umstand die Kosten für Wartezeit  und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.

VIII.  Sachmängel/Gewährleistung

1.  Wir leisten für Lieferungen und erbrachte Leistungen Gewähr nach den gesetzlichen  Bestimmungen, soweit nachfolgend oder in zwischen den Vertragsparteien schriftlich  getroffenen Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

2.  Die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher  Gewährleistungen.

3.  Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an neu hergestellten Liefergegenstände und  sonstigen Leistungen verjähren vorbehaltlich der nachstehenden Regelung in einem Jahr.

4.  Die vorstehende Regelung über die Verjährungsfristen gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438  Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 479 BGB eine längere Verjährungsfrist vorsieht  und auch nicht für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie die  Haftung bei groben Verschulden gem. des § 309 Nr. 7 BGB.

5.  Im Falle der Sachmängelhaftung können wir nach unserer Wahl die gelieferte mangelhafte  Sache durch eine mangelfreie ersetzen oder nachbessern.

6.  Bei unberechtigter Mangelrüge sind wir berechtigt, die uns daraus entstehenden  Aufwendungen und Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn  keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen oder ein Auftrag nicht durchgeführt werden konnte,  weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt  werden konnte, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder der Auftrag  während der Durchführung zurückgezogen wurde.

7.  Gewährleistungspflicht bzgl. Werkleistungen:

Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung.

Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung  gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B. bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei  Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht  jedoch bei fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder  unseren Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch  im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung.

Von der Mangelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme  durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Kunden oder von Seiten Dritter,  durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse sowie durch normale  Abnutzung/Verschleiß entstanden sind.

Wir müssen im Rahmen unserer werkvertraglichen Mangelbeseitigungspflicht  (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Zeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die  ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z.B. Reparatur-, Ausbesserungs-,  Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Kunden, deren Ursache  nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

IX. Schadenersatzansprüche

1.  Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden:  Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung  von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2.  Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen  des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder  der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der  Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den  vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe  Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, Körper oder Gesundheit  gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den  vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.  Soweit dem Kunden nach Ziff. VIII Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit  Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei  Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen  Verjährungsvorschriften.

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.  Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des  öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem  Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Heilbronn. Wir  sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

2.  Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der  Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen  über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Wiener UN-Kaufrechts.

XI.  Vereinbarungen/Schriftformklausel/Wirksamkeit

1.  Vereinbarung, die einzelne Absprache innerhalb unserer Vertragsbeziehung ändern sollen,  sind nur wirksam, wenn sie von beiden Seiten schriftlich bestätigt worden sind.
Wir verpflichten uns auf Anforderung entsprechende Erklärung stets unverzüglich abzugeben.

2.  Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies  die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.

Stand : Mai 2014